Unsere Satzung

Präambel
Der Leo-Club Dillingen-Saar „Vicus Ferri“ (im Folgenden: Leo-Club) ist selbstständiges Mitglied des Leo-Multi-Distrikts 111-Deutschland (im Folgenden: Multi-Distrikt) sowie selbstständiges Mitglied des Leo-Distrikts 111 MS, Region: IV, Zone: 1, welcher zusätzlich zur jeweiligen Leo-Club-Satzung an die Beschlüsse der Multi-Distrikt-Versammlung und der Distrikt-Versammlung gebunden ist. Diese Satzung basiert auf der für die deutschen Leo-Clubs übersetzten Muster-Leo-Club-Satzung, welche die Verbindung zwischen der vorgegebenen Leo-Club-Satzung von der internationalen Vereinigung der Lions Clubs (im Folgenden: Lions Clubs International)und den Anforderungen des deutschen Rechts ist. Die Muster-Leo-Club-Satzung bildet die Mindestanforderung an diese Satzung. Zusätzlich kann der Leo-Club durch eine Leo-Club-Zusatzbestimmung weiterführenden Regelungen treffen.

 

Artikel 1 Name

Absatz 1 Vereinsname
Der Verein trägt den Namen Leo-Club Dillingen-Saar „Vicus Ferri“, soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

Absatz 2 Eigenschaften des Namens
Gemäß der internationalen Satzung von Lions Clubs International muss der Name des Vereins sein festgelegtes geografisches Gebiet enthalten (zum Beispiel: Stadt, Kreis). Bestehen mehrere Leo-Clubs in einem geografischen Gebiet, wird dem Vereinsnamen zwingend eine weitere unterscheidende Bezeichnung hinzugefügt.

 

Artikel 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Dillingen-Saar.

 

Artikel 3 Zweck
Der Verein soll die Activities der Jugendlichen in einer Gemeinde unterstützen, durch welche individuelle Qualitäten wie Führungsqualitäten (Leadership), Erfahrungen (Experience) und Gelegenheit (Opportunity) entwickelt werden. Die Leo-Club-Mitglieder sollen in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis vereint werden.

Artikel 4 Bürgschaft

Absatz 1 Bürgender Lions Club
Dieser Leo-Club steht unter der symbolischen Bürgschaft des Lions Clubs Dillingen-Saar (im Folgenden: Lions Club), ist jedoch nicht Teil desselben und weder dieser Leo-Club noch dessen Leo-Club-Mitglieder genießen die Rechte oder Privilegien des vorerwähnten Lions Clubs oder haben Anspruch auf Lions Club-Mitgliedschaft in demselben.

Absatz 2 Tätigkeiten des Leo-Clubs
Die Tätigkeit dieses Leo-Clubs soll der Beratung und Aufsicht des Lions Clubs unterliegen. Diese Beratung und Beaufsichtigung kann in folgender Form erfolgen und zwar im Einvernehmen des bürgenden Lions Clubs und des Leo-Clubs.

  • A. Teilnahme eines oder mehrerer Lions Club-Mitglieder des bürgenden Lions Clubs an jedem Leo-Club-Treffen oder an Leo-Club-Vorstandssitzungen, oder
  • B. durch monatliche Treffen von drei Vertretern eines jeden Clubs, um die gemeinsamen Interessen und Pläne zu besprechen und sich mit den Aktivitäten des Leo-Clubs beziehungsweise seines Leo-Club-Vorstands vertraut zu machen, oder
  • C. durch Anfertigung eines Berichts oder einer Ausfertigung des Protokolls von jedem Leo-Club-Treffen und der Leo-Club-Mitglieder-Versammlung, das innerhalb von 15 Tagen nach dem Treffen von den Amtsträgern des Leo-Clubs dem Lions Club-Sekretär des bürgenden Lions Clubs oder dem autorisierten Delegierten oder Repräsentanten (zum Beispiel dem Lions Club-Beauftragte für Leo-Clubs) vorzulegen ist.

Bei Streitigkeiten liegt die letzte Entscheidung beim bürgenden Lions Club.

 

Artikel 5 Organe
Die Organe des Leo-Clubs sind die Leo-Club-Mitglieder-Versammlung und der Leo-Club-Vorstand.

 

Artikel 6 Leo-Club-Vorstand

Absatz 1 Zusammensetzung
Der Leo-Club-Vorstand besteht aus dem Leo-Club-Präsidenten, dem Vize Leo-Club-Präsidenten, dem Leo-Club-Sekretär und dem Leo-Club-Schatzmeister. Dem erweiterten Leo-Club-Vorstand gehören die vom Leo-Club-Vorstand ernannten Leo-Club-Beauftragten und der Immediate-Past-Leo-Club-Präsident an. Sie sind zu ihren Aufgabenfeldern zu hören, besitzen aber kein Stimmrecht bei Leo-Club-Vorstandsentscheidungen.

Absatz 2 Vertretung
Der Leo-Club-Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Rechtsstellung eines Vertreters i. S. d. § 26 BGB. Der Verein wird durch den Leo-Club-Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit durch zwei (2) Leo-Club-Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Kontobevollmächtigung kann zusätzlich individuell innerhalb der Leo-Club-Zusatzbestimmungen abweichend geregelt werden.

Absatz 3 Haftung
Leo-Club-Vorstand hat die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers zu führen. Er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Absatz 4 Leo-Club-Vorstandssitzungen

  • A. Leo-Club-Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden.
  • B. Der Leo-Club-Präsident kann zu jeder Zeit und nach schriftlicher Aufforderung durch ein Leo-Club-Vorstandsmitglied eine Sondersitzung einberufen. Die Einberufung muss unter Angabe von Zeit und Ort sowie einer Begründung für das Treffen an alle vollberechtigten Leo-Club-Vorstandsmitglieder erfolgen und kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die schriftliche Benachrichtigung gilt als gegeben, wenn sie auf dem postalischen oder elektronischen Weg an die in den Unterlagen angegebenen Adressen der Leo-Club-Vorstandsmitglieder gesandt wurde.
  • C. Die persönliche Anwesenheit des Leo-Club-Präsidenten oder Vize-Leo-Club-Präsidenten ist bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Leo-Club-Vorstandssitzung zur Verabschiedung von Beschlüssen erforderlich.
  • D. Jedes vollberechtigte Leo-Club-Mitglied dieses Leo-Clubs hat das Recht, an einer ordentlichen oder außerordentlichen Leo-Club-Vorstandssitzung teilzunehmen. Ihm steht aber nur mit Genehmigung des Leo-Club-Vorstands das Wort zu.

Absatz 5 Befugnisse des Leo-Club-Vorstands
Folgende Befugnisse hat der Leo-Club-Vorstand, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen in Art. 4 stehen.

  • A. Kontrolle und Beaufsichtigung geschäftlicher und anderer Angelegenheiten des Leo-Clubs liegen in den Händen des Leo-Club-Vorstands.
  • B. Wenn nicht vom Leo-Club-Vorstand selbst zurückgezogen oder abgeändert, sind die Entscheidungen des Leo-Club-Vorstands in jedem Fall gültig, außer dass diese durch eine Abstimmung von Zweidrittel (2/3) der vollberechtigten Leo-Club-Mitglieder dieses Leo-Clubs aufgehoben oder geändert werden.
  • C. Der Leo-Club-Vorstand hat allgemeine Kontrolle über die Leo-Club-Ausschüsse und Leo-Club-Amtsträger, kann die Entschlüsse und Handlungsweisen eines jeden Leo-Club-Amtsträgers aufheben und aus gutem Grund jedes Leo-Club-Beauftragten-Amt für unbesetzt erklären und ein vollberechtigtes Leo-Club-Mitglied ernennen, welches das Leo-Club-Amt bis zum Ende der Amtszeit bekleiden soll.
  • D. Der Leo-Club-Vorstand soll den Leo-Club-Mitgliedern und dem bürgenden Lions Club einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen.

Artikel 7 Leo-Club-Treffen

Absatz 1 Termin
Ordentliche Leo-Club-Treffen sollen nicht weniger als zweimal pro Monat stattfinden, vorzugsweise einmal pro Woche an einem Ort und zu einer Zeit, wie in den Leo-Club-Zusatzbestimmungen festgelegt.

Absatz 2 Außerordentliche Leo-Club-Treffen
Der Leo-Club-Präsident kann jederzeit ein Sondertreffen ansetzen oder, nach einem schriftlichen Gesuch von nicht weniger als zehn (10) vollberechtigten Leo-Club-Mitgliedern, eine Leo-Club-Mitglieder-Versammlung einberufen, und zwar mündlich oder schriftlich, aber in jedem Fall mit Benachrichtigung eines jeden vollberechtigten Leo-Club-Mitglieds, mit Angabe von Zeit und Ort und einer Begründung für das Leo-Club-Treffen. Die schriftliche Benachrichtigung gilt als gegeben, wenn sie auf dem postalischen oder elektronischen Weg an die in den Unterlagen angegebene Adresse jedes Leo-Club-Mitglieds gesandt wurde.

Absatz 3 Abstimmungen
Bei jedem Beschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden vollberechtigten Leo-Club-Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen gelten die Vorschriften des Art. 11. Stimmberechtigt sind alle vollberechtigten Leo-Club-Mitglieder.

 

Artikel 8 Leo-Club-Mitglieder-Versammlung
Jährlich muss im Frühjahr eine Leo-Club-Mitglieder-Versammlung stattfinden, bei der die Wahlen für den nächsten Leo-Club-Vorstand und mindestens einen Leo-Club-Rechnungsprüfer abgehalten werden, der Leo-Club-Finanzplan genehmigt wird, der vorherige Leo-Club-Vorstand entlastet wird und über Leo-Club-Zusatzbestimmungen abgestimmt wird. Für eine außerordentliche Leo-Club-Mitglieder-Versammlung gelten die Bestimmungen aus Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3.

 

Artikel 9 Activities

Absatz 1 Durchführung
Unter Beachtung der Verordnungen in Art. 4 soll dieser Leo-Club aus eigener Initiative Hilfsprojekte für seine Gemeinde planen und ausführen. Die volle Verantwortung für solche Projekte liegt bei diesem Leo-Club, es sei denn, es handelt sich um ein Gemeinschaftsprojekt mit einem anderen Leo-Club oder einer anderen Organisation.

Absatz 2 Mittel für Activities
Projekte sollen mit den von diesem Leo-Club aufgebrachten Geldern finanziert werden. Es sollen jedoch keine Spendengesuche an Einzelpersonen, Geschäfte oder Organisationen in der Gemeinde gerichtet werden, ohne eine Gegenleistung zu gewähren.

Absatz 3 Unterstützung
Dieser Leo-Club soll nicht:

  • A. Vom Lions Club oder dessen Lions Club-Mitgliedern mehr als gelegentliche finanzielle Unterstützung erbitten oder annehmen,
  • B. einen nicht für den Leo-Club bürgenden Lions Club um finanzielle Unterstützung bitten,
  • C. andere Leo-Clubs um finanzielle Unterstützung bitten.

Absatz 4 Mittel aus Activities
Nettoeinnahmen aus einer Geldbeschaffungsaktion, zu der die Öffentlichkeit Geld beigesteuert hat, dürfen weder direkt noch indirekt zum Nutzen des Leo-Club oder eines seiner Leo-Club-Mitglieder verwendet werden.

 

Artikel 10 Leo-Club-Mitgliedschaft

Absatz 1 Aufnahme
Nach einer vier (4) bis zwölf (12) Monate dauernden Zeit als Gast kann ein Gast aufgenommen werden. Dies erfolgt prinzipiell nach geheimer Abstimmung der vollberechtigten Leo-Club-Mitglieder. Dabei muss der Gast alle bis auf zwei (2) der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, um als neues Mitglied gewählt zu sein. Stimmen drei (3) Mitglieder gegen den Gast, gilt dieser demzufolge als nicht aufgenommen.

Absatz 2 Arten der Leo-Club-Mitgliedschaft

  • A. Aktive Leo-Club-Mitgliedschaft: Ein Leo-Club-Mitglied mit allen Rechten und Pflichten einer Vollmitgliedschaft in einem Leo-Club. Zu den Rechten gehören unter anderem das Kandidieren für ein beliebiges Amt im Leo-Club, Distrikt oder Multi-Distrikt, sofern die erforderlichen Qualifikationen vorliegen und Stimmrecht über Leo-Club-Mitgliedschaftsbelange. Zu den Verpflichtungen gehören regelmäßige Anwesenheit, pünktliche Entrichtung der Beiträge, Beteiligung an den Projekten des Leo-Clubs und ein dem Ansehen des Leo-Clubs in der Gemeinde förderliches Verhalten.
  • B. Passive Leo-Club-Mitgliedschaft: Für Leo-Club-Mitglieder dieses Leo-Clubs, die aus der Gemeinde verzogen sind oder aus gesundheitlichen oder anderen guten Gründen an einer regelmäßigen Teilnahme an den Leo-Club-Veranstaltungen verhindert sind und ihre Leo-Club-Mitgliedschaft aufrechterhalten möchten, kann der Leo-Leo-Club-Vorstand diese Form der passiven Leo-Club-Mitgliedschaft genehmigen. Die Berechtigung hierzu muss halbjährlich vom Leo-Club-Vorstand überprüft werden. Ein passives Leo-Club-Mitglied ist nicht wählbar für ein Amt und genießt auf Versammlungen des Distrikts oder Multi-Distrikts kein Stimmrecht, muss jedoch die vom Leo-Club festgesetzten Beiträge entrichten.
  • C. Ehrenmitgliedschaft: Ehrenmitglieder sind Personen, die nicht Leo-Club-Mitglied des Leo-Clubs sind, der die Ehrenmitgliedschaft verleiht, in der Stadt des Leo-Clubs Herausragendes geleistet haben und vom Leo-Club durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden. Der Leo-Club bezahlt alle zu entrichtenden Beiträge. Ehrenmitglieder können an den Leo-Club-Treffen teilnehmen, genießen aber ansonsten keine Rechte einer aktiven Leo-Club-Mitgliedschaft.
  • D. Alpha-Leo-Club-Mitglied: Ein Leo-Club-Mitglied im Alter zwischen 16 und 17 Jahren.
  • E. Omega-Leo-Club-Mitglied: Ein Leo-Club-Mitglied im Alter zwischen 18 und 30 Jahren.
  • F. Zusätzliche Leo-Club-Mitgliedschaftsformen müssen im Einklang mit der internationalen Satzung einhergehen.

Absatz 3 Beendigung der Leo-Club-Mitgliedschaft
Die Leo-Club-Mitgliedschaft in diesem Leo-Club wird aus folgenden Gründen beendet:

  • A. Das Erreichen der maximalen Altersgrenze plus in der Regel ein weiteres Jahr.
  • B. Die Auflösung des Leo-Clubs, die in Art. 16 dargelegt ist.
  • C. Beschluss von nicht weniger als Zweidrittel (2/3) der vollberechtigten Leo-Club-Mitglieder.
  • D. Indem das Leo-Club-Mitglied seinen Austritt dem Leo-Club-Vorstand schriftlich mitteilt.

Absatz 4 Überwechselnde Leo-Club-Mitgliederschaft
Dieser Leo-Club kann einem Leo-Club-Mitglied, das seine Leo-Club-Mitgliedschaft in einem anderen Leo-Club beendet hat oder im Begriff steht, sie zu beenden, Leo-Club-Mitgliedschaft auf Überweisungsbasis gewähren, vorausgesetzt, dass

  • A. das Leo-Club-Mitglied seinen ehemaligen Leo-Club vollberechtigt verlassen hat und
  • B. das Alter des überwiesenen Leo-Club-Mitglieds sich innerhalb der festgesetzten Altersgrenzen des neuen Leo-Clubs bewegt.

Sind mehr als sechs (6) Monate zwischen Erlöschen der Leo-Club-Mitgliedschaft und dem Antrag auf Übertritt in einen anderen Leo-Club verstrichen, kann der Bewerber nur unter Berücksichtigung der in Art. 10 Abs. 1 niedergelegten Regeln Leo-Club-Mitglied werden.

Absatz 5 Altersgrenzen
Das Alter für eine Leo-Club-Mitgliedschaft liegt zwischen 16 und 30 Jahren.

Absatz 6 Pflicht der Leo-Club-Mitglieder
Mit Annahme der Leo-Club-Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Leo-Club-Mitglied, nach den Bestimmungen der Satzung und Zusatzbestimmungen dieses Leo-Clubs zu handeln.

 

Artikel 11 Wahlen

Absatz 1 Qualifikationen
Mitglieder des Leo-Club-Vorstands und des erweiterten Leo-Club-Vorstands müssen vollberechtigte, also aktive Leo-Club-Mitglieder sein und ein Jahr lang ihr Amt ausüben oder bis ihre Nachfolger gewählt sind. Kein Leo-Club-Mitglied darf zwei (2) Leo-Club-Vorstandsämter gleichzeitig bekleiden. Nach Ausübung einer vollen Amtszeit kann der Leo-Club-Präsident nicht für das gleiche Amt wiedergewählt werden. Mitglieder des Leo-Club-Vorstandes und des erweiterten Leo-Club-Vorstandes dürfen in ihrer Amtszeit nicht 31 Jahre alt werden.

Absatz 2 Wahl

  • A. Bei der Wahl sind Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen zulässig. Für eine Entscheidung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  • B. Personalwahlen werden geheim durchgeführt.
  • C. Falls nur ein (1) Kandidat zur Wahl steht, kann nach einer Abstimmung über einen offenen Wahlgang durch die Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der abgegebene Stimmen auf die geheime Wahl verzichtet und der Kandidat im offenen Wahlgang gewählt werden.
  • D. Falls zwei (2) oder mehr Kandidaten zur Wahl stehen, gilt der Kandidat mit den meisten abgegebenen Stimmen als gewählt. Gibt es mehrere Kandidaten mit den meisten abgegeben Stimmen muss die Wahl so lange wiederholt werden, bis ein Kandidat die erforderliche Mehrheit hat, wobei der Kandidat, der die geringste Stimmenzahl innerhalb eines Wahlgangs erhalten hat, vom darauf folgenden Wahlgang ausgeschlossen wird. Bekommen alle verbliebenen Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen liegt Stimmengleichheit vor.
  • E. Bei Stimmgleichheit muss der Wahlgang, welcher zur Stimmgleichheit geführt hat, wiederholt werden, wobei vor der Durchführung der Wiederholung eine Unterbrechung von mindestens zehn (10) Minuten stattfinden sollte. Tritt bei der Wiederholung des Wahlgangs ebenfalls Stimmgleichheit auf, so entscheidet das Los.

Absatz 3 Nominierungen
Die Nominierung eines Leo-Club-Mitglieds, der für ein Amt im Leo-Club-Vorstand kandidiert, erfolgt durch einfache Mehrheit im Leo-Club-Vorstand. Wenn das Leo-Club-Mitglied Leo-Club-Vorstandsmitglied ist, zählt seine Stimme nicht. Falls der Kandidat nur 50% der Stimmen erhält, entscheidet die Stimme des Leo-Club-Präsidenten. Die Gründe derjenigen, die gegen die Nominierung gestimmt haben, sind im Protokoll festzuhalten.

Absatz 4 Doppelnennungen

  • A. Eine Kandidatur für mehrere Leo-Club-Vorstandsämter ist möglich.
  • B. Sollte ein Kandidat für mehrere Leo-Club-Vorstandsämter gewählt werden muss er sich für ein Leo-Club-Vorstandsamt entscheiden und alle anderen Leo-Club-Vorstandsämter zu denen er gewählt wurde zurückweisen. Daraufhin wird die Wahl gemäß Art. 11 für alle abgelehnten Leo-Club-Vorstandämter in der Art und Weise erneut durchgeführt, als hätte der zurückweisende Kandidat nie kandidiert.

Absatz 5 Frei gewordene Leo-Club-Ämter
Für den Fall, dass das Amt des Leo-Club-Präsidenten frei wird, rückt der Vize-Leo-Club-Präsidenten automatisch auf. Danach folgen der Leo-Club-Schatzmeister und danach der Leo-Club-Sekretär. Nimmt keines der Leo-Club-Vorstandsmitglieder dieses Amt an, wird der Lions Club-Beauftragte für Leo-Clubs dieses Amt bis zu einer Neuwahl besetzen. Diese findet im Rahmen einer einzuberufenden Leo-Club-Mitglieder-Versammlung statt. Sonstige freigewordene Leo-Club-Ämter sind ebenfalls im Rahmen einer Leo-Club-Mitglieder-Versammlung neu zu besetzten. Hierbei sind die Qualifikationen für das jeweilige Amt gemäß Art. 11 Abs. 1 zu berücksichtigen. Für die Wahlen zu sämtlichen Neubesetzungen gilt Art. 8 und Art. 11 Abs. 2.

Absatz 6 Leo-Club-Beauftragte
Der Leo-Club-Vorstand kann zu jeder Zeit Leo-Club-Beauftragte für bestimmte Themenbereiche ernennen. Diese Leo-Club-Beauftragten sind an die Weisungen des Leo-Club-Vorstands gebunden und können vom Leo-Club-Vorstand wieder entlassen werden. Mit Ende des Amtsjahres endet ihre Amtszeit regulär.

 

Artikel 12 Gebühren und Beiträge

Absatz 1 Verantwortlichkeit
Für Gebühren und Beiträge ist der Leo-Club-Schatzmeister verantwortlich. Er hat zu diesem Zweck ein Konto zu eröffnen und bis zum 30. September des auf sein Amtsjahr folgenden Amtsjahres einen Abschluss zu erstellen, der von mindestens einem Leo-Club-Rechnungsprüfer überprüft wird. Dieser Leo-Club-Rechnungsprüfer wird bei der Leo-Club-Mitglieder-Versammlung gewählt und muss kein Leo-Club-Mitglied sein.

Absatz 2 Pflichtbeitrag
Der Leo-Club kann einen jährlichen Pflichtjahresbeitrag zur Deckung seiner Verwaltungskosten erheben. Die Höhe ist gemäß der Bestimmungen des LEO Clubs Dillingen-Saar “Vicus Ferri“ auf 20.- EUR pro Jahr festgelegt. Zusätzlich kann er die jährlichen Leo-Club-Beiträge erheben, die der bürgende Lions Club an Lions Clubs International entrichtet und diesem dann vom Leo-Club rückerstattet werden können.

Absatz 3 Pflichtbeitrag der Leo-Club-Mitglieder
Jedes Leo-Club-Mitglied, das dem Leo-Club zurzeit einer Wahl auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Zusammenkunft oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt, zu dem die Frage nach Rückständen erhoben wurde, Geld schuldet, muss automatisch auf das Recht, sich an einer Wahl zu beteiligen, verzichten und wird so lange als nicht vollberechtigtes Leo-Club-Mitglied geführt, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

Artikel 13 Leo-Club-Ausschüsse
Die Leo-Club-Zusatzbestimmungen gelten für Finanz-, Projekt- und andere ständige Leo-Club-Ausschüsse, die für die Verwaltung des Leo-Clubs notwendig sind. Der Leo-Club-Präsident kann mit Genehmigung des Leo-Club-Vorstands von Zeit zu Zeit von ihm als notwendig angesehene Sonderausschüsse einsetzen.

Artikel 14 Leo-Club-Zusatzbestimmungen
Der Leo-Club-Vorstand soll die für die erfolgreiche Leitung notwendigen Leo-Club-Zusatzbestimmungen zur Vorlage bringen und die vollberechtigten Leo-Club-Mitglieder zur Annahme abstimmen lassen, vorausgesetzt, dass diese Leo-Club-Zusatzbestimmungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Satzung stehen. Sämtliche Zusatzbestimmungen oder an ihnen vorgenommene Änderungen beziehungsweise Streichungen, die gegen ausdrückliche Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, gelten als null und nichtig.

 

Artikel 15 Emblem

Absatz 1 Leo-Emblem
Das Emblem für das internationale Omega-Leo-Club-Programm zeigt in Omega Blue (RGB: 28 / 75 / 94) die Seitenansicht zweier Löwenköpfe, die in entgegengesetzter Richtung nach außen blicken und unter denen die Buchstaben OMEGA stehen. Alternativ kann das Leo-Logo ohne den Zusatz OMEGA in Platinum (RGB: 129 / 130 / 124) verwendet werden.

Absatz 2 Verwendung
Das Leo-Emblem ist der ausschließlichen Verwendung und dem alleinigen Vorteil der Leo-Club-Mitglieder vorbehalten. Jedes Leo-Club-Mitglied ist berechtigt, es während seiner Leo-Club-Mitgliedschaft zu tragen oder in einem passenden Rahmen zur Schau zu stellen. Nach Beendigung seiner Leo-Club-Mitgliedschaft oder nach Auflösung dieses Leo-Clubs verliert das Leo-Club-Mitglied den Anspruch auf Benutzung des Emblems.

Absatz 3 Übergangsweise Verwendung des alten Leo-Logos
Solange kein offizielles Corporate Design mit dem Leo-Emblem gem. Art. 15 Abs. 1 eingeführt wurde, muss das alte Corporate Design weiterverwendet werden. In allen Fällen, in denen das alte Corporate Design nicht angewendet werden kann oder lediglich ein Leo-Emblem abgebildet werden soll, ist die Nutzung des Leo-Emblems gem. Art. 15 Abs.1 verbindlich. Mit Einführung eines offiziellen Corporate Designs mit dem Leo-Emblem, gem. Art. 15 Abs. 1, verliert Art. 15 Abs. 3 seine Gültigkeit.

 

Artikel 16 Auflösung

Absatz 1 Gründe
Der Eintritt einer der folgenden Fälle bewirkt die Auflösung des Leo-Clubs:

  • A. Beschluss der Leo-Club-Mitglieder-Versammlung mit Dreiviertelmehrheit (3/4) aller vollberechtigten Leo-Club-Mitglieder sich aufzulösen.
  • B. Bürgschaftsentzug des bürgenden Lions-Clubs,
  • C. Auflösung seitens Lions Clubs International.

Absatz 2 Abwicklung
Bei Auflösung des Leo-Clubs erfolgt die Abwicklung durch den Leo-Club-Vorstand nach den Vorschriften der §§ 47 ff. BGB. Das restliche Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Absatz 3 Leo-Symbole
Bei einer in Art. 16 Abs. 1 erwähnten Auflösung müssen die Leo-Club-Mitglieder, sowohl einzeln als auch kollektiv, auf alle mit dem Gebrauch des Leo-Namens und des Leo-Emblems verbundenen Rechte und Privilegien auf Leo-Clubs-Ebene verzichten.

 

Artikel 17 Parlamentarische Befugnis
Wenn in dieser Satzung nicht anderweitig bestimmt wird, unterstehen alle Fragen parlamentarischer Verfahrensweise zur Leitung dieses Leo-Clubs der revidierten Fassung von „Robert’s Rules of Order“.

 

Artikel 18 Amtsjahr
Geschäftsjahre im Sinne des BGB werden innerhalb dieser Satzung als Amtsjahre bezeichnet. Die Amtsjahre laufen jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

 

Artikel 19 Änderungen

Absatz 1 Automatische Änderungen
Wird die Muster-Leo-Club-Satzung entsprechend Art. 17 der Multi-Distrikt-Satzung geändert oder verfügt Lions Clubs International eine Änderung muss diese auf der folgenden Leo-Club-Mitgliederversammlung umgesetzt werden.

Absatz 2 Individuelle Änderungen
Änderungen dieser Satzung durch die Leo-Club-Mitglieder-Versammlung sind gemäß den folgenden Bestimmungen möglich. Diese Veränderungen sind in die jeweils gültigen Muster-Leo-Club-Satzungen einzubauen.

  • A. Die Änderung steht nicht im Widerspruch zur Muster- Leo-Club-Satzung.
  • B. Betrifft die Änderung Fristen, so ist nur eine Verschärfung der Fristen gegenüber der Muster-Leo-Club-Satzung zulässig. Dass heißt zum Beispiel im Bezug auf Anträge ein früherer Zeitpunkt, als der Zeitpunkt, welchen die Muster-Leo-Club-Satzung vorschreibt.
  • C. Betrifft die Änderungen bestehende Kriterien, so ist allein die Verschärfung von Kriterien gegenüber der Muster-Leo-Club-Satzung möglich. Dass heißt zum Beispiel die Veränderung von soll in muss.
  • D. Werden neue Kriterien beziehungsweise Regelungen getroffen, sind diese in separaten Artikeln, Absätzen beziehungsweise zusätzlichen Nummerierungen einzufügen, wobei die Abfolge der Artikel, Absätze und Nummerierungen gemäß Muster-Leo-Club-Satzung einzuhalten ist.
  • E. Formale Anpassungen bezüglich des Vereinsnamens, des Vereinssitzes und Änderungen des Datums des In-Kraft-Tretens bleiben von den Bedingungen A-D unberührt.
  • F. Sonstige in A bis E nicht geregelte Änderungen von Wortlauten, Absätzen und Artikeln der Muster-Leo-Club-Satzung sind nicht zulässig.
  • G. Die Änderung wurde mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Stimmen der auf der Leo-Club-Mitglieder-Versammlung anwesenden vollberechtigten Leo-Club-Mitglieder angenommen und durch den bürgenden Lions Club bestätigt.

Artikel 20 Personen- und amtsbezogene Bezeichnungen

Absatz 1 Personen
Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

Absatz 2 Amt
Sollten amtsbezogene Bezeichnungen, welche außerhalb dieser Satzung definiert sind, geändert werden, sind die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen sinngemäß anzuwenden.

 

Artikel 21 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2015 nach Beschluss der Leo-Club-Mitglieder-Versammlung vom 07.11.2015 in Kraft. Mit diesem Datum verlieren alle anderen Regelungen ihre wirksamen Grundlagen.